Hemmung der Durchführung von Beschlüssen
(1) Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Stadtsenates, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Stadt auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.
(2) Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.
(3) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Stadtsenates in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet. Wird auf dem Beschluß beharrt, so darf seine Durchführung nicht länger aufgeschoben werden.
(4) Handelt es sich um einen Beschluß des Stadtsenates in den im § 62 Abs 1 genannten Angelegenheiten und ändert der Stadtsenat seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters ab, so geht die Entscheidung auf den Gemeinderat über. § 64 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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