Geschäftsordnung des Magistrates
(1) Der Bürgermeister hat durch die Geschäftsordnung des Magistrates zu bestimmen, inwieweit er und die Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - sich bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Magistratsdirektor, die Geschäftsgruppenvorstände und bei Gruppen von in gleicher Art ständig wiederkehrenden Geschäften durch andere Bedienstete vertreten lassen können.
(2) Soweit Bedienstete Aufgaben der Stadt als Wirtschaftskörper durchzuführen haben, sind sie im Rahmen ihres Wirkungskreises und ihrer Befugnisse bevollmächtigt, für die Stadt rechtsverbindlich zu handeln. Gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten bleiben unberührt.
(3) Die Geschäftsordnung des Magistrates bedarf der Zustimmung des Stadtsenates, soweit hiebei die Geschäfte im eigenen Wirkungsbereich in Betracht kommen.
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