§ 76 K-VStR 1998 Vertretung des Bürgermeisters

K-VStR 1998 - Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 25 Abs. 5) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den im § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Magistrat aus führt.

(2) Sollten der Bürgermeister und alle anderen Mitglieder des Stadtsenates gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat unter dessen Vorsitz für die Dauer dieser Verhinderung aus seiner Mitte einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar. Für diese Wahl gilt § 23 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 K-VStR 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 K-VStR 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76 K-VStR 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 K-VStR 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 K-VStR 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VStR 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 75 K-VStR 1998
§ 77 K-VStR 1998