Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 79,Geschäftsführung der Ausschüsse
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Ausschussmitgliedern mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird.
In Kraft seit 17.02.2023 bis 31.12.9999
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