§ 87a K-VStR 1998 Übermittlung von Unterlagen

K-VStR 1998 - Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, ist die Stadt verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - bis spätestens 30. April zu übermitteln.

In Kraft seit 04.07.2012 bis 31.12.9999
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