Ortsvertreter
(1) Der Gemeinderat kann auf Verlangen des Bürgermeisters Gemeindebürger auf die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates zu Ortsvertretern bestellen, wenn dies zur Vertretung der Interessen der Einwohner entlegener Teile des Stadtgebietes erforderlich ist.
(2) Die Ortsvertreter müssen den Wohnsitz in dem Teil des Stadtgebietes haben, für den sie bestellt werden.
(3) Der Ortsvertreter hat dem Bürgermeister auf dessen Verlangen über die Erfordernisse seiner örtlichen Gemeinschaft zu berichten und die ihm geeignet erscheinenden Vorschläge zu erstatten. Er ist zur Mitwirkung an örtlich bedingten Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Gemeinderat kann den Ortsvertretern eine Aufwandsentschädigung bis zum Höchstausmaß des Monatspauschales eines Mitgliedes des Gemeinderates gewähren.
(5) Der Gemeinderat kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(6) Die Bestimmungen des § 70 Abs 5 gelten sinngemäß.
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