§ 85 K-VStR 1998

K-VStR 1998 - Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag zu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann. Gleichzeitig hat der Gemeinderat den Dienstpostenplan zu beschließen.

(2) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt für das kommende Jahr.

(3) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Voranschlages einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Rathaus zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Stadt bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen.

(4) Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag in Erwägung zu ziehen. Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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