Anl. 1 K-UAG

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.03.2024 bis 31.12.9999
(1LGBl Nr 18/2024) Es treten in Kraft:

1.

Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

2.

Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,

3.

Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018,

4.

Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages,

5.

Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.

(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des
Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene- und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,)
Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene- und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 1 K-UAG) und Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 1 K-UAG) treten mit Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch II Ziffer 4, (Paragraph 5, Absatz eins, K-UAG) und Ziffer 5, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, K-UAG) treten mit Beginn der römisch 34 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den Paragraphen 14 c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.

Stand vor dem 07.03.2024

In Kraft vom 30.06.2017 bis 07.03.2024
(1LGBl Nr 18/2024) Es treten in Kraft:

1.

Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

2.

Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,

3.

Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018,

4.

Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages,

5.

Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.

(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des
Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene- und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,)
Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene- und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 1 K-UAG) und Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 1 K-UAG) treten mit Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch II Ziffer 4, (Paragraph 5, Absatz eins, K-UAG) und Ziffer 5, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, K-UAG) treten mit Beginn der römisch 34 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den Paragraphen 14 c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.

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