§ 7 K-SVFG Kuratorium

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder
  1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
  2. 2.Ziffer 2ein Mitglied durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  3. 3.Ziffer 3ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  5. 5.Ziffer 5ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
  6. 6.Ziffer 6zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
  1. (2)Absatz 2Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
  3. (4)Absatz 4Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
    1. 1.Ziffer einsdies beantragt;
    2. 2.Ziffer 2sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. 3.Ziffer 3wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. (5)Absatz 5Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sports bedarf.
  5. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzulegen ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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