1.Ziffer einsdie Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 273, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
2.Ziffer 2die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a;die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 22 a, ;,
3.Ziffer 3die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß § 25c;die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 25 c, ;,
4.Ziffer 4die Aufbringung der Mittel für die Aufgaben des Fonds.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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