§ 5 K-SVFG Finanzierung

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 5.Paragraph 5,

Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:

  1. 1.Ziffer einsAbgaben gemäß § 5a;Abgaben gemäß Paragraph 5 a, ;,
  2. 2.Ziffer 2Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
  3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen von Zuschüssen;
  4. 4.Ziffer 4Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
  5. 5.Ziffer 5Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
  6. 6.Ziffer 6Sonstigen Einnahmen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-SVFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-SVFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-SVFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-SVFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-SVFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SVFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-SVFG
§ 5a K-SVFG