Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
1.Ziffer einsdie Personalien,
2.Ziffer 2die Ausbildungsdaten,
3.Ziffer 3die Sozialversicherungsdaten,
4.Ziffer 4die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,
5.Ziffer 5die Daten der beruflichen Tätigkeit,
6.Ziffer 6Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,
7.Ziffer 7Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie
8.Ziffer 8Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß § 25c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist,Gesundheitsdaten gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 25 c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist,
9.Ziffer 9die Bankkontodaten.
(2)Absatz 2Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3)Absatz 3Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln.
(4)Absatz 4Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu übermitteln.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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