Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsKünstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,)
(3)Absatz 3Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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