Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
werden wie folgt bestellt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.
werden wie folgt bestellt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.