§ 7 K-SVFG

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder

werden wie folgt bestellt:

1.

drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

2.

ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,

3.

ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,

4.

ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

5.

ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und

6.

zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.

(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.

(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied

1.

dies beantragt;

2.

sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

  1. (1)Absatz einsDas Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder
  1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
  2. 2.Ziffer 2ein Mitglied durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  3. 3.Ziffer 3ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  5. 5.Ziffer 5ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
  6. 6.Ziffer 6zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
  1. (2)Absatz 2Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
  3. (4)Absatz 4Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
    1. 1.Ziffer einsdies beantragt;
    2. 2.Ziffer 2sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. 3.Ziffer 3wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. (5)Absatz 5Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sports bedarf.
  5. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzulegen ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder

werden wie folgt bestellt:

1.

drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

2.

ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,

3.

ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,

4.

ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

5.

ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und

6.

zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.

(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.

(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied

1.

dies beantragt;

2.

sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

  1. (1)Absatz einsDas Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder
  1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
  2. 2.Ziffer 2ein Mitglied durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  3. 3.Ziffer 3ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  5. 5.Ziffer 5ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
  6. 6.Ziffer 6zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
  1. (2)Absatz 2Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
  3. (4)Absatz 4Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
    1. 1.Ziffer einsdies beantragt;
    2. 2.Ziffer 2sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. 3.Ziffer 3wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. (5)Absatz 5Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sports bedarf.
  5. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzulegen ist.

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