Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, zur Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz 6, GSVG und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, ASVG.
(2)Absatz 2Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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