Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDer Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2)Absatz 2Es sind befreit:
1.Ziffer einsunentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
2.Ziffer 2die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,
3.Ziffer 3Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.
(3)Absatz 3Die Beitragszuschüsse und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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