(1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2) Es sind befreit:
1. | unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, | |||||||||
2. | die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren, | |||||||||
3. | Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren. |
(3) Die Beitragszuschüsse und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit.
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