(1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
(2) Wird das Bestehen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt:
1. | dem Grunde nach, wenn die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 weggefallen ist oder die selbständige künstlerische Tätigkeit beendet wird; | |||||||||
2. | ansonsten nur für jene Zeiträume, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 nicht erreicht wurden oder die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4) überschritten wurde. |
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