§ 25 K-SVFG Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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