Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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