Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
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