§ 25a K-SVFG Zweck der Beihilfen

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

1.

zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;

2.

Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;

3.

zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);

4.

für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.

In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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