Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:
1.Ziffer einszur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
2.Ziffer 2Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
3.Ziffer 3zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
4.Ziffer 4für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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