Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 3 verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zur Mitwirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
(2)Absatz 2Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 maßgeblich sind.Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des Paragraph 2,, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, maßgeblich sind.
(3)Absatz 3Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß § 17 Abs. 2 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Absatz 2, unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 K-SVFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 K-SVFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 K-SVFG