Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Beitragszuschuss beträgt 1 722 Euro jährlich.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat durch Verordnung den Betrag gemäß Absatz eins, mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3)Absatz 3Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Absatz eins und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4)Absatz 4Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
1.Ziffer einszur Pensionsversicherung,
2.Ziffer 2zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 nicht ausgeschöpft wurde undzur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins, nicht ausgeschöpft wurde und
3.Ziffer 3zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausgeschöpft wurde.zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausgeschöpft wurde.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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