§ 25b K-SVFG

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
§ 25b.Paragraph 25 b,

Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1.Ziffer einsGegenstand der Beihilfen;
  2. 2.Ziffer 2förderbare Kosten;
  3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
  4. 4.Ziffer 4Ausmaß und Art der Beihilfen;
  5. 5.Ziffer 5Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
    1. a.Litera aAnsuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
    2. b.Litera bAuszahlungsmodus,
    3. c.Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
    4. d.Litera dEinstellung und Rückforderung der Beihilfe;
  6. 6.Ziffer 6Vertragsmodalitäten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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