§ 25b K-SVFG Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 25b.Paragraph 25 b,

Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1.Ziffer einsGegenstand der Beihilfen;
  2. 2.Ziffer 2förderbare Kosten;
  3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
  4. 4.Ziffer 4Ausmaß und Art der Beihilfen;
  5. 5.Ziffer 5Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
    1. a.Litera aAnsuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
    2. b.Litera bAuszahlungsmodus,
    3. c.Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
    4. d.Litera dEinstellung und Rückforderung der Beihilfe;
  6. 6.Ziffer 6Vertragsmodalitäten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25b K-SVFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25b K-SVFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25b K-SVFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25b K-SVFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25b K-SVFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SVFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25a K-SVFG
§ 25c K-SVFG