Anl. 4 K-StrG 2017

Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2020 bis 31.12.9999

(LGBl Nr 44/20231)Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2023, Art. I Z 1 bis 10 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2)

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlieren die aufgrund des § 34 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 2017, LGBl. Nr. 8/2017, erlassenen Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) verlieren die aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, Kärntner Straßengesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,, erlassenen Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage.
  3. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Kostentragungsschlüssel für Haltestellen (Art. I Z 14, betreffend § 16 Abs. 4) gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Kostentragungsschlüssel für Haltestellen (Art. römisch eins Ziffer 14,, betreffend Paragraph 16, Absatz 4,) gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
Art. I Z 11 bis 17 (betreffend die Anlage III) treten an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.2024

(LGBl Nr 44/20231)Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2023, Art. I Z 1 bis 10 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2)

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlieren die aufgrund des § 34 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 2017, LGBl. Nr. 8/2017, erlassenen Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) verlieren die aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, Kärntner Straßengesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,, erlassenen Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage.
  3. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Kostentragungsschlüssel für Haltestellen (Art. I Z 14, betreffend § 16 Abs. 4) gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Kostentragungsschlüssel für Haltestellen (Art. römisch eins Ziffer 14,, betreffend Paragraph 16, Absatz 4,) gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
Art. I Z 11 bis 17 (betreffend die Anlage III) treten an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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