Zurücknahme der Bewilligung
(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber
a) | eine der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) oder der sachlichen Anforderung (§ 4) nicht mehr erfüllt oder entgegen § 7 Abs. 4 keinen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes bestellt oder wiederholt schwerwiegend gegen dieses Gesetz verstößt; | |||||||||
b) | die Schischule – abgesehen von Fällen des § 7 Abs. 2, 4 und 5 – nicht persönlich leitet; | |||||||||
c) | den erforderlichen Fortbildungslehrgang (§ 10) nicht besucht; | |||||||||
d) | festgestellte Mängel nicht fristgerecht behebt; | |||||||||
e) | wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde; | |||||||||
f) | den Betrieb der Schischule nicht innerhalb eines Jahres | |||||||||
aufnimmt oder durch zwei aufeinanderfolgende Jahre aussetzt. |
(2) Hat der Bewilligungsinhaber die körperliche oder gesundheitliche Eignung verloren, so hat die Landesregierung, solange der Bewilligungsinhaber das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, von der Zurücknahme der Bewilligung abzusehen, wenn er trotzdem weiterhin imstande ist, den Betrieb seiner Schischule ohne Nachteile für diesen zu leiten.
(3) Erklärt der Bewilligungsinhaber gegenüber der Landesregierung schriftlich, auf die erteilte Bewilligung zu verzichten, so erlischt diese mit dem Einlangen der Erklärung bei der Landesregierung oder mit dem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt.
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