Stellung gegenüber der Behörde
(1) Die Aufsichtsorgane haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung sowie der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuüben.
(2) Die Aufsichtsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Aufsichtsorgane über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(3) Aufsichtsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllen, haben dies der Landesregierung anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 20 K-SSchG