§ 4 K-SSchG

K-SSchG - Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Versicherers nachzuweisen. Im Falle der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (§ 1a Abs. 4) kann der Versicherungsschutz auch durch eine gleichwertige andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes im Hinblick auf die Berufshaftpflicht erbracht werden.

  1. (4) Zur Antragstellung kann ein Bewerber die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Anforderungen auch durch eine für den Fall der Erlangung einer Bewilligung bindende Zusage eines Verfügungsberechtigten geeigneter Räumlichkeiten oder Grundflächen nachweisen. Die Landesregierung kann mittels Verordnung die Voraussetzungen für die sachlichen Anforderungen näher ausgestalten. Die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Grundflächen müssen in einem Schigebiet liegen. Sie können auch außerhalb Kärntens liegen, wenn diese Flächen, würden sie in Kärnten liegen, zum Schigebiet des Schischulstandortes gehören würden.
In Kraft seit 09.08.2022 bis 31.12.9999
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