§ 6 K-SSchG

K-SSchG - Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 6

Umfang der Bewilligung

 

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Berechtigung, Personen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1b) in den Fertigkeiten aller Sparten und Leistungsgruppen des Schilaufens zu unterweisen und bei Schitouren zu führen oder zu begleiten.

 

(2) (entfällt)

 

(3) Der Inhaber einer Schischule ist berechtigt, als äußere Geschäftsbezeichnung und im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen "Kärntner Schischule" oder "Schischule" zu führen. Die Geschäftsbezeichnung „Kärntner Schischule“ oder „Schischule“ ist in Verbindung mit dem Namen (der Firma) des Bewilligungsinhabers sowie der Ortsbezeichnung des Standortes (weiteren Standortes) der Schischule zu führen.

In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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