§ 19 K-SSchG

K-SSchG - Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 19

Befugnisse

 

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die Unterricht im Schilaufen erteilen oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, auffordern anzuhalten sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder § 2a in Verbindung mit dem 3. Abschnitt des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 15 K-BQAG sowie die Entscheidung gemäß § 16 Abs. 3 K-BQAG vorzuweisen, sofern sie sich auf eine dieser Ausnahmen berufen.

 

(2) Ist zweifelhaft, ob eine Person Unterricht im Schilaufen erteilt oder gemäß § 2 Abs 1 oder § 2a in Verbindung mit dem 3. Abschnitt des K-BQAG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder weist die Person die im Abs 1 genannten Ablichtungen oder Entscheidungen nicht vor, hat sie das Aufsichtsorgan zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und Anzeige an die Landesregierung zu erstatten. Die betroffene Person hat der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, binnen zwei Wochen zu entsprechen.

 

(3) Kontrollen nach Abs 1 und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Entzieht sich die im Abs 1 genannte Person der Befragung oder verweigert sie die erforderliche Auskunft, dürfen ihre Gäste befragt werden.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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