§ 16 K-SSchG

K-SSchG - Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

In Kraft seit 09.08.2022 bis 31.12.9999
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