§ 17 K-SSchG

K-SSchG - Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 17

Bestellung und deren Erlöschen

 

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

 

(2) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung,

c)

dem Verzicht auf das Amt.

 

(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

a)

der Bedarf nach Unterstützung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden durch Aufsichtsorgane wegfällt;

 

b)

eine der in § 16 Abs 2 lit a bis e genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt;

c)

das Aufsichtsorgan schwer und wiederholt seine Pflichten verletzt oder

d)

das Aufsichtsorgan ein mit seiner Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat.

 

(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und - sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist - wirksam.

In Kraft seit 13.06.1997 bis 31.12.9999
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