(1) Soweit in diesem Gesetz auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen gleichgestellt
a) | die Staatsangehörigen von Staaten, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit oder Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewähren hat, und | |||||||||
b) | Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Niederlassung, Dienstleistungsfreiheit oder Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben. |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Unternehmen, Vereine, Organisationen sowie mit Körperschaften öffentlichen Rechts vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen solche mit Sitz in Staaten gleichgestellt, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.
(3) (entfällt)
(4) Als Ausübung des erwerbsmäßigen Unterrichtes im Schilaufen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt die vorübergehende und gelegentliche Ausübung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Ausübung ist anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Eine Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Dauer des Aufenthaltes des Dienstleisters
a) | im Einzelfall 14 Tage nicht überschreitet und | |||||||||
b) | während einer Schisaison insgesamt 28 Tage nicht überschreitet. |
Ausübung der Schilehrertätigkeit
im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
Die Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).
von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung in Strafregisterbescheinigungen aufzunehmen ist.
Versicherers nachzuweisen. Im Falle der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (§ 1a Abs. 4) kann der Versicherungsschutz auch durch eine gleichwertige andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes im Hinblick auf die Berufshaftpflicht erbracht werden.
Umfang der Bewilligung
(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Berechtigung, Personen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1b) in den Fertigkeiten aller Sparten und Leistungsgruppen des Schilaufens zu unterweisen und bei Schitouren zu führen oder zu begleiten.
(2) (entfällt)
(3) Der Inhaber einer Schischule ist berechtigt, als äußere Geschäftsbezeichnung und im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen "Kärntner Schischule" oder "Schischule" zu führen. Die Geschäftsbezeichnung „Kärntner Schischule“ oder „Schischule“ ist in Verbindung mit dem Namen (der Firma) des Bewilligungsinhabers sowie der Ortsbezeichnung des Standortes (weiteren Standortes) der Schischule zu führen.
Zurücknahme der Bewilligung
(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber
a) | eine der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) oder der sachlichen Anforderung (§ 4) nicht mehr erfüllt oder entgegen § 7 Abs. 4 keinen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes bestellt oder wiederholt schwerwiegend gegen dieses Gesetz verstößt; | |||||||||
b) | die Schischule – abgesehen von Fällen des § 7 Abs. 2, 4 und 5 – nicht persönlich leitet; | |||||||||
c) | den erforderlichen Fortbildungslehrgang (§ 10) nicht besucht; | |||||||||
d) | festgestellte Mängel nicht fristgerecht behebt; | |||||||||
e) | wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde; | |||||||||
f) | den Betrieb der Schischule nicht innerhalb eines Jahres | |||||||||
aufnimmt oder durch zwei aufeinanderfolgende Jahre aussetzt. |
(2) Hat der Bewilligungsinhaber die körperliche oder gesundheitliche Eignung verloren, so hat die Landesregierung, solange der Bewilligungsinhaber das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, von der Zurücknahme der Bewilligung abzusehen, wenn er trotzdem weiterhin imstande ist, den Betrieb seiner Schischule ohne Nachteile für diesen zu leiten.
(3) Erklärt der Bewilligungsinhaber gegenüber der Landesregierung schriftlich, auf die erteilte Bewilligung zu verzichten, so erlischt diese mit dem Einlangen der Erklärung bei der Landesregierung oder mit dem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt.
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | unbefugt erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt; | |||||||||
b) | gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 verstößt; | |||||||||
c) | der Aufforderung eines Aufsichtsorgans gemäß § 16 nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz oder der Landesregierung nach § 19 Abs. 2 nicht nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro zu bestrafen, wer
a) | gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz verstößt; | |||||||||
b) | als Bewilligungsinhaber Lehrkräfte verwendet, die nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 bis 3 entsprechen oder zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden dürfen (§ 10 Abs. 3); | |||||||||
c) | als Bewilligungsinhaber gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 verstößt oder entgegen § 7 Abs. 4 einen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes verspätet bestellt; | |||||||||
d) | als Bewilligungsinhaber die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; | |||||||||
e) | als Bewilligungsinhaber den Pflichten nach § 11 oder als Lehrkraft den Pflichten nach § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt; | |||||||||
f) | ohne Inhaber einer Schischule zu sein, die Bezeichnung “Kärntner Schischule” oder “Schischule” führt oder, ohne | |||||||||
Schilehrer zu sein, die Bezeichnung “Schilehrer” führt. |
solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.
Bestellung und deren Erlöschen
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a) | dem Tod, | |||||||||
b) | dem Widerruf der Bestellung, | |||||||||
c) | dem Verzicht auf das Amt. |
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
a) | der Bedarf nach Unterstützung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden durch Aufsichtsorgane wegfällt; |
b) | eine der in § 16 Abs 2 lit a bis e genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt; | |||||||||
c) | das Aufsichtsorgan schwer und wiederholt seine Pflichten verletzt oder | |||||||||
d) | das Aufsichtsorgan ein mit seiner Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat. |
(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und - sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist - wirksam.
Befugnisse
(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die Unterricht im Schilaufen erteilen oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, auffordern anzuhalten sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder § 2a in Verbindung mit dem 3. Abschnitt des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 15 K-BQAG sowie die Entscheidung gemäß § 16 Abs. 3 K-BQAG vorzuweisen, sofern sie sich auf eine dieser Ausnahmen berufen.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine Person Unterricht im Schilaufen erteilt oder gemäß § 2 Abs 1 oder § 2a in Verbindung mit dem 3. Abschnitt des K-BQAG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder weist die Person die im Abs 1 genannten Ablichtungen oder Entscheidungen nicht vor, hat sie das Aufsichtsorgan zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und Anzeige an die Landesregierung zu erstatten. Die betroffene Person hat der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(3) Kontrollen nach Abs 1 und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Entzieht sich die im Abs 1 genannte Person der Befragung oder verweigert sie die erforderliche Auskunft, dürfen ihre Gäste befragt werden.
Stellung gegenüber der Behörde
(1) Die Aufsichtsorgane haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung sowie der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuüben.
(2) Die Aufsichtsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Aufsichtsorgane über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(3) Aufsichtsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllen, haben dies der Landesregierung anzuzeigen.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.
Artikel V
(Kundmachung, LGBl Nr 53/1997)
(1) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 3/1990 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Inhaber von Schischulbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, haben bis 1. Jänner 1990 die Erfüllung der sachlichen Anforderungen nach § 2a (§ 4 neu) nachzuweisen. | |||||||||
2. | Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach Z 1 nicht fristgerecht nach, so erlischt die Bewilligung mit dem in Z 1 festgelegten Zeitpunkt. | |||||||||
3. | Als Standort einer Schischule, deren Betrieb bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde, gilt jene Gemeinde, in der das Schischulbüro liegt, war ein solches nicht eingerichtet, jene Gemeinde, in deren Gemeindebereich das bisherige Schischulgebiet zumindest zum überwiegenden Teil lag. |
(2) Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 29/1992 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kärntner Berufsschilehrerverband abgehaltenen Ausbildungslehrgänge und die im Zuge dieser Lehrgänge abgehaltenen Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfungen im Sinne dieses Gesetzes, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung gemäß § 6a Abs. 3 (§ 9 Abs. 3 neu) zu führen.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 25 bis 27 (Einleitungssatz des § 15 sowie § 15 Z 1, 8 und 9) sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) begangen wurden.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) in Kraft gesetzt werden.
(4) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
a) | die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22, und | |||||||||
b) | die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 16. |
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die persönliche Anforderung gemäß Art. I Z 14 (§ 3 Abs. 1 Z 6) gilt für Anträge auf Bewilligung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt werden. Die persönliche Anforderung gemäß Art. I Z 15 (betreffend § 3 Abs. 1 Z 8a) gilt für Anträge auf Bewilligung, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt werden.
(3) Antragsteller, die die in § 3 Abs. 1 Z 6 genannte Ausbildung vor dem 31.12.1996 abgeschlossen haben, müssen überdies das Vorliegen einer dem Landes-Snowboardlehrer gemäß dem Abschnitt Va der Verordnung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer (LGBl. Nr. 147/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/1999), entsprechenden Ausbildung nachweisen, wenn der Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) gestellt wird.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Schischulen haben die sachliche Anforderung der erforderlichen sanitären Einrichtungen gemäß Art. I Z 18 (betreffend § 4 Abs. 1 lit. a) bis zum Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) folgenden Schisaison (1. Dezember) zu erfüllen.
(5) Die in bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bewilligungsansuchen vorgenommene Bezugnahme auf Schischulgebiete entfällt.
(6) Bestehende Bewilligungen für Schischulen in Gebieten, die die Voraussetzungen eines Schigebietes gemäß Art. I Z 4 (§ 1 Abs. 4) nicht erfüllen, bleiben aufrecht, solange die sonstigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S 36, umgesetzt.
Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG
StF: LGBl Nr 53/1997 (WV)
Änderung
LBGl Nr 85/2013