(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | unbefugt erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt; | |||||||||
b) | gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 verstößt; | |||||||||
c) | der Aufforderung eines Aufsichtsorgans gemäß § 16 nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz oder der Landesregierung nach § 19 Abs. 2 nicht nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro zu bestrafen, wer
a) | gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz verstößt; | |||||||||
b) | als Bewilligungsinhaber Lehrkräfte verwendet, die nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 bis 3 entsprechen oder zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden dürfen (§ 10 Abs. 3); | |||||||||
c) | als Bewilligungsinhaber gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 verstößt oder entgegen § 7 Abs. 4 einen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes verspätet bestellt; | |||||||||
d) | als Bewilligungsinhaber die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; | |||||||||
e) | als Bewilligungsinhaber den Pflichten nach § 11 oder als Lehrkraft den Pflichten nach § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt; | |||||||||
f) | ohne Inhaber einer Schischule zu sein, die Bezeichnung “Kärntner Schischule” oder “Schischule” führt oder, ohne | |||||||||
Schilehrer zu sein, die Bezeichnung “Schilehrer” führt. |
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