Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
Die Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).
In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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