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Für Entscheidungen über Ansprüche der Stiftung (des Fonds) auf Grund der Stiftungserklärung (Erklärung des Fondsgründers) oder der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 8, 10 Abs. 5, 24 und 26 die ordentlichen Gerichte zuständig.
Für Entscheidungen über Ansprüche der Stiftung (des Fonds) auf Grund der Stiftungserklärung (Erklärung des Fondsgründers) oder der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 8, 10 Abs. 5, 24 und 26 die ordentlichen Gerichte zuständig.