§ 16 K-SchG Lehrer

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder

mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, wobei. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Bei einer Überschreitung dieser Lehrerwochenstunden darf die Landesregierung einen entsprechend ausgebildeten oder befähigten Lehrer dann zusätzlich einsetzen, wenn der Vorteil des zusätzlichen Lehrereinsatzes eine finanzielle Belastung durch das Land rechtfertigt, sofern diese nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesendiese Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Einsatz eines zusätzlichen Lehrers für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Ausmaß der im Lehrplan festgelegten Wochenstundenzahl soll im Regelfall jedenfalls dann erfolgen, wenn die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse zwei übersteigt. Für noch nicht schulreife Kinder darf bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, wobei die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Der dritte Satz gilt in gleicher Weise. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die gesamte Zahl der Schüler in der Klasse, auf die Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulstufen der Grundstufe I und die sich daraus ergebenden pädagogischensonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Für jede Volksschule ist ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Stand vor dem 23.01.2013

In Kraft vom 12.08.2010 bis 23.01.2013

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder

mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, wobei. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Bei einer Überschreitung dieser Lehrerwochenstunden darf die Landesregierung einen entsprechend ausgebildeten oder befähigten Lehrer dann zusätzlich einsetzen, wenn der Vorteil des zusätzlichen Lehrereinsatzes eine finanzielle Belastung durch das Land rechtfertigt, sofern diese nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesendiese Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Einsatz eines zusätzlichen Lehrers für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Ausmaß der im Lehrplan festgelegten Wochenstundenzahl soll im Regelfall jedenfalls dann erfolgen, wenn die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse zwei übersteigt. Für noch nicht schulreife Kinder darf bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, wobei die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Der dritte Satz gilt in gleicher Weise. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die gesamte Zahl der Schüler in der Klasse, auf die Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulstufen der Grundstufe I und die sich daraus ergebenden pädagogischensonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Für jede Volksschule ist ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

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