§ 8 K-SBBG

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern obliegen, jedoch bei höherer Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Bereich der Betreuung. Darüber hinaus obliegen ihm konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Sein Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeitern und Helfern in Fragen der Sozialbetreuung. Er verfügt über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.

(2) Der Aufgabenbereich des Diplom-Sozialbetreuers beinhaltet

a)

im Falle des Diplom-Sozialbetreuers A, F und BA die Tätigkeit als Pflegeassistent entsprechend dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und

b)

im Falle des Diplom-Sozialbetreuers BB die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln, wobei diese Tätigkeit ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu erfolgen hat.

(3) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers A gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Er führt diese eigenverantwortlich durch und evaluiert diese. Er ist - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - insbesondere für folgende Aufgaben kompetent:

a)

die altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und der Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie die Organisation der dafür nötigen Wege;

b)

die Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen;

c)

die Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit;

d)

die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Angehörigen;

e)

die Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Angehörigen;

e)

die Erarbeitung von Strategien im Falle akuter Krisensituationen, wie etwa bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, sowie bei Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, und in Fällen einer Suchtproblematik;

f)

der Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biographiearbeit.

(4) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege - im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen:

a)

die Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung);

b)

die Haushaltsorganisation und Haushaltsführung, wie etwa Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder;

c)

die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;

d)

die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Angehörigen;

e)

die Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Angehörigen;

f)

die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;

g)

die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie von öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;

h)

die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

(5) Zu den Aufgaben des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB gehören insbesondere:

a)

die eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”;

b)

die eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der “basalen Pädagogik” wie basale Stimulation, basale Kommunikation und basale Aktivierung;

c)

die eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie etwa Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

(6) Die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer darf erst ab der Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt werden.

(7) Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.

In Kraft seit 09.06.2020 bis 31.12.9999
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