Berufsbezeichnungen
(1) Personen, die eine den Grundsätzen der §§ 5, 7 oder 9 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 11 nachweisen, sind zur Führung der im § 3 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend der jeweiligen Ausbildung berechtigt.
(2) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.
(3) (entfällt)
(4) Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland nach § 13, die vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung erbringen, die einem Beruf nach § 3 entspricht, haben die Dienstleistung unter der in § 3 genannten Berufsbezeichnung zu erbringen, sofern sie im Herkunftsbundesland zur Führung einer gleichlautenden Berufsbezeichnung befugt sind.
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