§ 15 K-SBBG

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 15

Berufsbezeichnungen

 

(1) Personen, die eine den Grundsätzen der §§ 5, 7 oder 9 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 11 nachweisen, sind zur Führung der im § 3 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend der jeweiligen Ausbildung berechtigt.

 

(2) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

 

(3) (entfällt)

 

(4) Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland nach § 13, die vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung erbringen, die einem Beruf nach § 3 entspricht, haben die Dienstleistung unter der in § 3 genannten Berufsbezeichnung zu erbringen, sofern sie im Herkunftsbundesland zur Führung einer gleichlautenden Berufsbezeichnung befugt sind.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-SBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-SBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-SBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-SBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-SBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 K-SBBG
§ 16 K-SBBG