§ 3 K-SBBG

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 3

Angehörige der Sozialbetreuungsberufe

 

Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind

a)

Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer

1.

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer A);

2.

mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer F);

3.

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer BA);

4.

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB, Diplom-Sozialbetreuer BB);

b)

Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer

1.

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer A);

2.

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer BA);

3.

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer BB);

c)

Heimhelferinnen und Heimhelfer.

In Kraft seit 06.09.2007 bis 31.12.9999
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