§ 13 K-SBBG

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).

(2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes

a)

„Herkunftsstaat“ das Wort „Herkunftsbundesland“,

b)

„Niederlassungsmitgliedstaat“ das Wort „Niederlassungsbundesland“,

c)

„Ausstellungsmitgliedstaat“ das Wort „Ausstellungsbundesland“ und

d)

„Mitgliedstaat“ das Wort „Bundesland“, in

seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(3) - (11) (entfällt)

(12) Diese Bestimmung gilt nicht für die Ausübung der Tätigkeiten des Pflegeassistenten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

In Kraft seit 09.06.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 K-SBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-SBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 K-SBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 K-SBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 K-SBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 K-SBBG
§ 14 K-SBBG