(1) Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).
(2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes
a) | „Herkunftsstaat“ das Wort „Herkunftsbundesland“, | |||||||||
b) | „Niederlassungsmitgliedstaat“ das Wort „Niederlassungsbundesland“, | |||||||||
c) | „Ausstellungsmitgliedstaat“ das Wort „Ausstellungsbundesland“ und | |||||||||
d) | „Mitgliedstaat“ das Wort „Bundesland“, in |
seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(3) - (11) (entfällt)
(12) Diese Bestimmung gilt nicht für die Ausübung der Tätigkeiten des Pflegeassistenten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
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