Ziel
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, durch die Regelung des Berufsbildes, der Tätigkeit und der Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe eine Qualitätsverbesserung für die betroffenen Berufsgruppen und ihre Klienten in den Bereichen Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, Familienarbeit und Altenarbeit zu erreichen.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen nicht berührt.
0 Kommentare zu § 1 K-SBBG