§ 4 K-SBBG

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 4

Heimhelferin, Heimhelfer

 

(1) Aufgabe des Heimhelfers ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe.

 

(2) Der Aufgabenbereich des Heimhelfers umfasst:

a)

hauswirtschaftliche Tätigkeiten, wie insbesondere die Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung des Klienten;

b)

Beheizung der Wohnung, Beschaffung des Brennmaterials;

c)

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches, wie Einkauf, Post, Behörden, Apotheken;

d)

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten;

e)

einfache Aktivierung, wie die Anregung zur Beschäftigung;

f)

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld;

g)

hygienische Maßnahmen, wie Wäschegebarung;

h)

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen;

i)

Unterstützung von Pflegepersonen;

j)

Dokumentation;

k)

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln entsprechend der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe.

 

(3) Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der Heimhelfer die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten und der Angehörigen der Sozialbetreuungs- und Gesundheitsberufe durch, die Tätigkeiten der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.

 

(4) Der Beruf des Heimhelfers darf nur im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. Eine freiberufliche Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer ist nicht zulässig. Die Tätigkeit als Heimhelfer darf erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt werden.

 

(5) Die Heimhelfer sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren jeweils eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu absolvieren. Die nähere Regelung der Fortbildung, insbesondere deren Inhalt, Aufbau, die durchführende Einrichtung sowie der erforderliche Nachweis über die Absolvierung, obliegt der Landesregierung mittels Verordnung.

In Kraft seit 06.09.2007 bis 31.12.9999
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