(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
a) | einen der in § 3 angeführten Berufe ohne Anzeige nach § 12 Abs. 1, trotz Untersagens nach § 12 Abs. 3 oder 6 oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 ausübt; | |||||||||
b) | einen der in § 3 angeführten Berufe entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 5, 10 und 11 ausübt; | |||||||||
c) | eine Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu gemäß § 15 berechtigt zu sein; | |||||||||
d) | eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung verwechselbar ist, sofern nicht eine Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 15 Abs. 3 oder 4 oder einer anderen Rechtsvorschrift gegeben ist; | |||||||||
e) | eine Bildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne hiefür berechtigt zu sein. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
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