§ 7 K-SBBG

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhelferausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1200 Stunden, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgesetzt:

a)

Persönlichkeitsbildung: 220 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 340 Unterrichtseinheiten).

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung, und zwar jeweils im einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung; es deckt 100 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab;

b)

Sozialbetreuung/allgemein: 200 Unterrichtseinheiten. Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab;

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung: 80 Unterrichtseinheiten. Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie; es deckt 30 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab;

d)

Politische Bildung und Recht: 40 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 80 Unterrichtseinheiten). Das Modul deckt 30 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab;

e)

Medizin und Pflege: 480 Unterrichtseinheiten (Schwerpunkt Behindertenbegleitung: 120 Unterrichtseinheiten).

Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen; im Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung werden die Inhalte des Moduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” abgedeckt;

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung:

20 Unterrichtseinheiten;

g)

Haushalt, Ernährung, Diät: 80 Unterrichtseinheiten. Das Modul deckt 25 Unterrichtseinheiten der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ab.

(3) Als spezifisches Modul wird für den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit oder Behindertenarbeit das Modul “Sozialbetreuung” A oder BA im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten und für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung das Modul “Sozialbetreuung” BB im Ausmaß von 280 Unterrichtseinheiten festgelegt.

(4) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 6 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten. Betreffend die praktische Ausbildung hat die Verordnung darüber hinaus festzulegen, in welchen Fachbereichen diese erfolgt und, sofern neben dem Praktikum ein Beruf ausgeübt wird, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch Gegenstand des Praktikums sind, in welchem Ausmaß das Praktikum außerhalb der Stätte der Berufsausübung zu absolvieren ist.

In Kraft seit 09.06.2020 bis 31.12.9999
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