§ 12 K-SBBG

K-SBBG - Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 12

Berufsberechtigung

 

(1) Personen, die einen der im § 3 angeführten Berufe ausüben wollen, haben dies vorher der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:

a)

der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf in diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung, eine gleichwertige Ausbildung nach § 11 Abs 1 oder die Anerkennung einer Ausbildung durch die Landesregierung nach § 11 Abs 2 bis 7 oder die positive Entscheidung eines anderen Bundeslandes nach § 11 Abs 9 und

b)

ein ärztliches Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten und

c)

eine Strafregisterbescheinigung als Nachweis für die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs 4).

 

(2) Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Personen nach § 11 Abs 2 können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden.

 

(3) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn

a)

der Nachweis über die Absolvierung der in Betracht kommenden Ausbildung nach diesem Gesetz, einer gleichwertigen Ausbildung nach § 11 Abs 1 oder die Anerkennung einer Ausbildung nach § 11 Abs 2 und 6 oder § 11 Abs 9 nicht vorliegt oder

b)

die gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist oder

c)

die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs 4) nicht vorliegt.

 

(4) Nicht vertrauenswürdig ist,

a)

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

b)

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.

 

(5) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Berufsausübung kein Untersagungsgrund entgegensteht, darf mit der Berufsausübung begonnen werden.

 

(6) Die Landesregierung hat die Berufsausübung zu untersagen, wenn nachträglich die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit wegfällt oder wenn die Fortbildung nach §§ 4 Abs 5, 6 Abs 7 oder 8 Abs 7 trotz entsprechender Ermahnung und Setzung einer angemessenen Frist, die über den in den §§ 4 Abs 5, 6 Abs 7 und 8 Abs 7 bestimmten Zeitraum hinausgeht, nicht absolviert wurde. Entsprechende Nachweise sind der Landesregierung auf Verlangen zu erbringen.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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