Übergangsbestimmungen
(1) Die Übergangsbestimmungen erfassen nur Ausbildungen, die nicht auf diesem Gesetz beruhen.
(2) Als Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der für diesen Beruf erforderlichen Ausbildung nach § 12 Abs 1 lit a gilt:
a) | für den Beruf des Fach-Sozialbetreuers A der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl Nr 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde; | |||||||||
b) | für den Beruf des Diplom-Sozialbetreuers BB der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrpläne und Prüfungsordnung nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl Nr 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde, sofern das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" absolviert wurde; | |||||||||
c) | für den Beruf des Heimhelfers der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Heimhelfer durch das Hilfswerk Kärnten, die nach dem 1. Jänner 2006 begonnen wurde und deren Lehrplan der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe entspricht. |
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