Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Ziel dieses Gesetzes ist es, Schulerhalter bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) und Gemeinden bei der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu unterstützen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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