§ 1 K-S

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Ziel dieses Gesetzes ist es, Schulerhalter bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) und Gemeinden bei der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu unterstützen.

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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