§ 9 K-RFG Rettungsbeitrag

K-RFG - Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:
    1. a)Litera aVorhaltungsbeitrag: 3,60 Euro
    2. b)Litera bVerteilungsbeitrag: 7,86 Euro
  2. (1a)Absatz eins aDer Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2024.Der Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Absatz eins, ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2024,.
  3. (1b)Absatz eins bDie Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz eins a, geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden
    1. 1.Ziffer einsunter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz eins a, zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
    2. 2.Ziffer 2über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz eins a, zu tragenden Rettungsbeitrag, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.
  4. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.
  5. (3)Absatz 3Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; Paragraph 9, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  6. (4)Absatz 4Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 1 sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:
    1. a)Litera ader Personalkostenanteil in der Höhe von 57,66 v.H. ist entsprechend dem Erhöhungsfaktor des jeweiligen Kollektivvertragsabschlusses der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) für das folgende Jahr zuzüglich 0,5 v.H. für die Biennalsprünge, anzuheben;
    2. b)Litera bder Sachkostenanteil in der Höhe von 32,97 v.H. ist entsprechend der von der Statistik Austria veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflationsrate des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, anzupassen, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.

Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.

  1. (5)Absatz 5Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Absatz eins und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:
    1. 1.Ziffer einsDie Summe der Vorhaltungsbeiträge gebührt Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten.
    2. 2.Ziffer 2Die Summe der Verteilungsbeiträge wird wie folgt aufgeteilt:
      1. a)Litera azu 87 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes;
      2. b)Litera bzu 13 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste (§ 4), und zwar davon 59,5 v.H. für Bergrettungsdienste, 38,5 v.H. für Wasserrettungsdienste und jeweils 1 v.H. für Höhlenrettungsdienste sowie die Rettungshundebrigade.zu 13 v.H. an die anerkannten Rettungsorganisationen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste (Paragraph 4,), und zwar davon 59,5 v.H. für Bergrettungsdienste, 38,5 v.H. für Wasserrettungsdienste und jeweils 1 v.H. für Höhlenrettungsdienste sowie die Rettungshundebrigade.
  2. (6)Absatz 6(entfällt)
  3. (7)Absatz 7Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Abs. 5 lit. a) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Absatz 5, Litera a,) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:
    • -StrichaufzählungSumme der gefahrenen Kilometer,
    • -StrichaufzählungSumme der transportierten Personen,
    • -StrichaufzählungSumme der Einsätze, wobei unter einem Einsatz die Fahrt von einer Einsatzstelle bis zum Bestimmungsort verstanden werden.
  4. (8)Absatz 8Die Leistung des Rettungsbeitrages nach Abs. 1 entbindet jene Gemeinden, in denen auf Grund ihrer geographischen Lage Leistungen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erbracht werden, nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzliche Leistungen für besondere Hilfs- und Rettungsdienste zu erbringen.Die Leistung des Rettungsbeitrages nach Absatz eins, entbindet jene Gemeinden, in denen auf Grund ihrer geographischen Lage Leistungen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erbracht werden, nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzliche Leistungen für besondere Hilfs- und Rettungsdienste zu erbringen.
  5. (9)Absatz 9Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  6. (10)Absatz 10Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Kärnten verwenden. Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 auch für Versicherungen zum Schutz ihrer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bei Einsätzen verwenden.Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Absatz 5, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Kärnten verwenden. Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Absatz 5, auch für Versicherungen zum Schutz ihrer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bei Einsätzen verwenden.
In Kraft seit 07.08.2024 bis 31.12.9999
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