(1) Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist
1. | die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihr Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt (Rettungsflüge), | |||||||||
2. | der aus medizinischen Gründen notwendige Transport von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fluggeräten von einer Krankenanstalt in eine andere (Ambulanzflüge). |
(2) Die Aufgaben des Flugrettungsdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Abs. 3 und 4 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen. Werden die Aufgaben des Flugrettungsdienstes an mehrere anerkannte Flugrettungsorganisationen übertragen, hat das Land sicherzustellen, dass zur Vermeidung einer Rettungskonkurrenz im Sinne von § 5 Abs. 4 jeweils das dem Einsatzort am nächsten befindliche Fluggerät für den Einsatz disponiert wird.
(3) Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des Flugbetriebes für Rettungs- und Ambulanzflüge eine anerkannte Flugrettungsorganisation (§ 5a) betrauen. Das Land kann die Beistellung des für den Flugrettungsdienst erforderlichen medizinischen (notärztlichen) Personals dadurch sicher stellen, dass es mit Trägern von öffentlichen Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abschließt. Zur Beistellung der erforderlichen Sanitäter (Rettungs- und Notfallsanitäter), sowie von Bergungskräften kann das Land mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 5) und sonstigen geeigneten Einrichtungen Verträge abschließen.
(4) Das Land kann alle Aufgaben auf dem Gebiet der Flugrettung einer anerkannten Flugrettungsorganisation übertragen, wenn diese die Verfügungsberechtigung über das erforderliche medizinische Personal (Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsanitäter), nachweisen kann.
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