Zurechnung
(1) Die der Gemeinde nach § 9 Abs 1 obliegende Verpflichtung ist eine des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Soweit anerkannte Rettungsorganisationen, die ihren Sitz in Kärnten haben, Maßnahmen nach § 6 Abs 2 oder 3 im Rahmen des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes setzen, handeln sie als Hilfsorgane der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Soweit anerkannte Rettungsorganisationen keinen Sitz in Kärnten haben, handelt in diesen Fällen die nach § 5 Abs 2a lit a namhaft gemachte Person als Hilfsorgan der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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