§ 9a K-RFG

K-RFG - Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 4b in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach Paragraph 4 b, in Höhe von 50 vH zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Absatz eins, ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
  3. (3)Absatz 3Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Absatz 2, ist gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, FAG 2024 zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
  5. (5)Absatz 5Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss der GemeindenDie Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 4, geleistete Vorschuss der Gemeinden
    1. 1.Ziffer einsunter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
    2. 2.Ziffer 2über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.
In Kraft seit 07.08.2024 bis 31.12.9999
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